Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung?
Das entscheidet sich an drei Punkten: ob Arbeitsrechtsschutz überhaupt versichert ist, ob eine vereinbarte Wartezeit bereits abgelaufen war, und wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Alle drei stehen nicht im Gesetz, sondern in den Versicherungsbedingungen des konkreten Vertrags — das Versicherungsvertragsgesetz regelt nur den Rahmen. Wer parallel wissen will, welche Größenordnung im Streit steht, findet sie im Abfindungsrechner.
Rechtsschutz ist Vertragsrecht, nicht Gesetzesrecht
Das Versicherungsvertragsgesetz enthält für die Rechtsschutzversicherung nur wenige Vorschriften, und die wichtigste davon verweist auf den Vertrag zurück.
§ 125 VVG: „Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen."„Im vereinbarten Umfang" bedeutet: Maßgeblich sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) des jeweiligen Vertrags. Sie bestimmen, welche Leistungsarten versichert sind — Verkehrs-, Wohnungs-, Arbeits-, Vertrags-, Steuerrechtsschutz und weitere —, ob eine Wartezeit gilt und wie lang sie ist, wie hoch eine Selbstbeteiligung ausfällt und welche Fälle ausgeschlossen sind.
Die erste Frage lautet deshalb nicht „Habe ich eine Rechtsschutzversicherung?", sondern „Ist in meinem Vertrag der Arbeitsrechtsschutz eingeschlossen?" Viele Verträge decken nur einzelne Bausteine ab. Die Antwort steht im Versicherungsschein und in den beigefügten ARB, nicht im Gesetz.
Wann tritt der Rechtsschutzfall ein?
Das ist der zeitliche Angelpunkt der ganzen Prüfung. In den verbreiteten Bedingungswerken gilt für die hier maßgeblichen Leistungsarten das sogenannte Verstoßprinzip: Der Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen hat das eine wichtige Folge: Maßgeblich ist nicht zwingend der Zugang der Kündigung, sondern der erste Verstoß, auf den sich die Interessenwahrnehmung stützt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer den Rechtsschutz bereits in Anspruch nehmen kann, wenn er einen Rechtsverstoß des Arbeitgebers schlüssig behauptet — er muss nicht abwarten, bis die angedrohte Kündigung tatsächlich ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07). Nach dieser Entscheidung genügt es, wenn der Vortrag einen objektiven Tatsachenkern enthält, mit dem der Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbunden wird und auf den die Interessenverfolgung gestützt wird.
Umgekehrt kann derselbe Grundsatz gegen den Versicherten wirken: Reicht der erste Verstoß zeitlich weit zurück — etwa eine Abmahnung oder ein Streit über Lohn, der der Kündigung vorausging —, kann der Rechtsschutzfall vor dem Versicherungsbeginn liegen. Dazu unten mehr.
Wie lang ist die Wartezeit?
Eine gesetzliche Wartezeit für die Rechtsschutzversicherung gibt es nicht. Sie ist eine Vereinbarung der Parteien und steht in den ARB. Üblich ist, dass für einige Leistungsarten — darunter regelmäßig der Arbeitsrechtsschutz — Deckung nur besteht, wenn der Rechtsschutzfall nach Ablauf einer bestimmten Frist seit Versicherungsbeginn eintritt.
Wie lang diese Frist ist, lässt sich nicht allgemein angeben. Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich, und dieselbe Gesellschaft verwendet für unterschiedliche Tarife unterschiedliche Fristen; es gibt Tarife, die für den Arbeitsrechtsschutz ganz auf eine Wartezeit verzichten. Wer eine Zahl braucht, findet sie nur an einer Stelle: in den ARB, die dem eigenen Vertrag zugrunde liegen — dort meist in dem Paragrafen, der den Rechtsschutzfall regelt.
Praktisch bedeutsam ist außerdem: Die Wartezeit knüpft am Eintritt des Rechtsschutzfalls an, nicht an der Meldung. Es kommt also nicht darauf an, wann man den Fall gemeldet hat, sondern wann der Verstoß begonnen hat.
Was ist ein vorvertraglicher Versicherungsfall?
Der häufigste Ablehnungsgrund neben der Wartezeit ist die sogenannte Vorvertraglichkeit: Der maßgebliche Verstoß liegt zeitlich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Weil das Verstoßprinzip auf den ersten Verstoß abstellt, kann eine Kündigung, die deutlich nach Vertragsbeginn zugeht, gleichwohl auf einem vorvertraglichen Rechtsschutzfall beruhen — dann nämlich, wenn sie sich als Fortsetzung eines schon vorher angelegten Konflikts darstellt.
Deshalb fragen Kanzleien und Versicherer regelmäßig nach dem Vorlauf: Gab es vor der Kündigung eine Abmahnung, eine Versetzung, einen Streit über Vergütung oder Arbeitszeit? Der Zeitpunkt dieser Vorgänge kann über die Deckung entscheiden — nicht der Zeitpunkt der Kündigung. Ob und wie ein solcher Vorgang zu bewerten ist, hängt an den konkreten ARB und an der Rechtsprechung zu deren Auslegung.
Was gilt bei Deckungszusage und Ablehnung?
Vor der Beauftragung wird üblicherweise eine Deckungsanfrage gestellt; die Zusage bezieht sich auf einen bestimmten Vorgang und einen bestimmten Umfang. Drei gesetzliche Punkte sind dabei unabdingbar oder halbzwingend zugunsten des Versicherungsnehmers:
- Freie Anwaltswahl. Der Versicherungsnehmer darf den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, frei wählen (§ 127 Abs. 1 VVG). Eine Beschränkung auf vom Versicherer benannte Kanzleien ist damit nicht vereinbar.
- Verfahren bei Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Verneint der Versicherer seine Leistungspflicht, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen (§ 128 Satz 1 VVG).
- Hinweispflicht mit scharfer Sanktion. Der Versicherer muss bei der Ablehnung auf dieses Verfahren hinweisen. Fehlt ein solches Verfahren im Vertrag oder unterbleibt der Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt (§ 128 Satz 3 VVG).
Die Selbstbeteiligung ist demgegenüber reine Vertragssache; sie mindert die Leistung um den vereinbarten Betrag je Rechtsschutzfall.
Was der Rechtsschutz nicht ersetzt
Auch bei bestehender Deckung bleiben zwei Dinge unverändert:
- Die Klagefrist läuft weiter. Eine noch offene Deckungsanfrage verlängert die drei Wochen des § 4 KSchG nicht um einen Tag. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam — unabhängig davon, ob der Versicherer schon geantwortet hat. Näheres unter Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit zu klagen?
- § 12a Abs. 1 ArbGG bleibt. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten; das Kostenrisiko ist deshalb von vornherein enger begrenzt, als viele annehmen. Die Einzelheiten stehen unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Wird ein Aufhebungsvertrag verhandelt statt gegen eine Kündigung vorgegangen, ist zusätzlich zu klären, ob die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vom Vertrag gedeckt ist — siehe Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht?
Bruttomonatsgehalt und Beschäftigungsjahre eingeben und den Wert der Faustformel ablesen. Der Rechner prüft keine Versicherungsdeckung und ersetzt keine Prüfung — ob ein Vertrag im konkreten Fall eintritt, ergibt sich allein aus den ARB.
Zum AbfindungsrechnerRedaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.