Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung — und damit ohne Kündigungsschutz, ohne Kündigungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart wird, und ohne gesetzliches Widerrufsrecht. Wer unterschrieben hat, ist gebunden; eine Bedenkzeit sieht das Gesetz nicht vor, ein Recht darauf, sofort zu unterschreiben, aber auch nicht. Sozialrechtlich droht zusätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Welcher Betrag rechnerisch hinter einer angebotenen Abfindung steht, lässt sich vorab im Abfindungsrechner überschlagen.
Was bewirkt ein Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Er ist damit etwas grundlegend anderes als eine Kündigung: Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, gegen die man sich wehren kann; ein Aufhebungsvertrag ist eine Einigung, an der man mitgewirkt hat.
Praktisch bedeutet das:
- Kein Kündigungsschutz. Die Prüfung, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt wäre (§ 1 KSchG), findet nicht statt. Es gibt keine Kündigung, die geprüft werden könnte.
- Keine Klage nach § 4 KSchG. Die Drei-Wochen-Frist läuft ins Leere, weil sie sich gegen eine Kündigung richtet.
- Keine gesetzliche Kündigungsfrist. Der Beendigungszeitpunkt ist Verhandlungssache. Er kann früher liegen als das Ende der Frist des § 622 BGB — mit sozialrechtlichen Folgen (unten).
- Sonderkündigungsschutz greift nicht. Auch während Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung kann ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen werden; die Zustimmungserfordernisse gelten nur für Kündigungen.
Eine Formvorschrift gibt es allerdings, und sie ist streng:
§ 623 BGB: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."Eine Einigung per E-Mail, Messenger oder mit qualifizierter elektronischer Signatur genügt danach nicht. Nötig ist eine eigenhändig unterschriebene Urkunde.
Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein am Arbeitsplatz geschlossener arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft im Sinne der verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsvorschriften ist; ein Widerruf nach §§ 312 ff., 355 BGB scheidet deshalb aus (BAG, Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 135/03). Auch eine kurze oder fehlende Bedenkzeit macht den Vertrag für sich genommen nicht sittenwidrig.
Drei Wege bleiben, sie sind aber eng:
- Vertraglicher Widerrufsvorbehalt. Die Parteien können ein Widerrufsrecht ausdrücklich vereinbaren. Ohne Vereinbarung gibt es keines.
- Anfechtung. In Betracht kommen Irrtum (§ 119 BGB) sowie arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB). Die Drohung mit einer Kündigung ist allerdings nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Anfechtungsfristen der §§ 121, 124 BGB sind zu beachten.
- Gebot des fairen Verhandelns. Es ist eine Nebenpflicht aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Verletzt der Arbeitgeber sie, indem er eine psychische Drucksituation schafft, die die freie Entscheidung erheblich erschwert, und nutzt er das bewusst aus, kann der Aufhebungsvertrag unwirksam sein (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Verlangt ist dabei kein besonders angenehmes Verhandlungsklima, sondern ein Mindestmaß an Fairness.
Führt ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit?
Er kann es. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III knüpft die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe daran, dass der Arbeitslose „das Beschäftigungsverhältnis gelöst" und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Genau das ist der Aufhebungsvertrag seiner Struktur nach.
Die Rechtsfolge ist erheblich: Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich
- auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis ohnehin geendet hätte,
- auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte bedeuten würden (§ 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
Die Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Wer sich darauf beruft, muss die maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen, soweit sie in seiner Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Wann die Bundesagentur für Arbeit einen wichtigen Grund annimmt, steht nicht im Gesetz, sondern in ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III — sie werden fortgeschrieben, und die Beurteilung hängt an Einzelheiten wie der drohenden Kündigung, dem Kündigungsgrund, der Einhaltung der Kündigungsfrist und der Höhe der Abfindung. Diese Weisungen sind Verwaltungsanweisungen und binden die Gerichte nicht.
Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen der Abfindung
Neben der Sperrzeit steht ein zweiter, oft übersehener Mechanismus: § 158 SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen der Beendigung eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Das Ruhen endet an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Entscheidend ist damit allein die Frist, nicht der Anlass der Zahlung. Das Bundessozialgericht hat dies bestätigt und betont, dass § 158 SGB III niemals nach den Gründen der Abfindung unterscheidet, sondern ausschließlich nach der Einhaltung der Kündigungsfrist (BSG, Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 16/17 R). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vertraglich oder tariflich ausgeschlossen, treten an die Stelle der Frist die fiktiven Fristen des § 158 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III.
Sperrzeit und Ruhen sind zwei verschiedene Dinge und können nebeneinander eintreten. Wie sich eine Abfindung im Übrigen auf Steuer und Arbeitslosengeld auswirkt, ist unter Wie wird eine Abfindung berechnet? dargestellt.
Was typischerweise geregelt wird
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere — es gilt, was darin steht, und nur das. Regelmäßig zu findende Punkte:
- Beendigungszeitpunkt und der Grund der Beendigung (er wirkt auf die sozialrechtliche Beurteilung).
- Abfindung mit Fälligkeit. Ob brutto oder netto gemeint ist, sollte ausdrücklich stehen.
- Freistellung — widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Anrechnung von Resturlaub.
- Resturlaub und Überstunden — abgegolten oder eingebracht.
- Zeugnis — häufig mit vereinbarter Note und Schlussformel. Wozu ein Zeugnis von Gesetzes wegen verpflichtet, steht unter Welches Arbeitszeugnis steht mir zu?
- Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Zugangsdaten.
- Ausgleichsklausel. Sie erledigt in der Regel alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis — auch solche, an die im Moment der Unterschrift niemand denkt.
- Nachvertragliche Regelungen wie Verschwiegenheit oder ein Wettbewerbsverbot (das eine Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB voraussetzt).
Was unterscheidet Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Vergleich?
Drei Begriffe, die häufig verwechselt werden:
- Aufhebungsvertrag. Beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Es gab vorher keine Kündigung.
- Abwicklungsvertrag. Es gab eine Kündigung; der Vertrag regelt nur noch deren Folgen. Sozialrechtlich schützt das nicht automatisch vor einer Sperrzeit — es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat.
- Gerichtlicher Vergleich. Wird im laufenden Kündigungsschutzverfahren geschlossen. Was ein solches Verfahren kostet, steht unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage?; ob eine Rechtsschutzversicherung einspringt, unter Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung?
Die Unterschiede sind nicht akademisch: Sie entscheiden darüber, welche Prüfung stattfindet, welche Frist läuft und wie die Agentur für Arbeit den Vorgang einordnet.
Bruttomonatsgehalt und Beschäftigungsjahre eingeben und den Wert der Faustformel ablesen. Der Rechner bewertet kein Angebot und ersetzt keine Prüfung — ob ein Aufhebungsvertrag in einer bestimmten Lage sinnvoll ist, kann nur eine anwaltliche Prüfung beantworten.
Zum AbfindungsrechnerRedaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.